Beförderungsbedingungen

für den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen der Verkehrsgemeinschaft Heidekreis (BefBed VH)

 

Diese Beförderungsbedingungen enthalten

a) die „Allgemeinen Beförderungsbedingungen (AllgBefBed)“ nach der

„Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenund

Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen“ vom

27. Februar 1970 (BGBl. I S. 203) in der Fassung der Verordnung zur Änderung

personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften vom 13. Mai 1981 (BGBl. I S

428) in dieser Schrift und

b) die „Besonderen Beförderungsbedingungen (BesBefBed)“, die bei den

entsprechenden Bestimmungen der AllgBefBed mit dem Zusatz „BesBefBed“

(Ziffer 1 – 9) aufgenommen sind.

 

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Allgemeinen Beförderungsbedingungen gelten für die Beförderung im

Straßenbahn- und Obusverkehr sowie im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen.

Die zuständige Genehmigungsbehörde kann in Berücksichtigung besonderer

Verhältnisse Anträgen auf Abweichungen von den Bestimmungen dieser

Verordnung zustimmen (Besondere Beförderungsbedingungen).

(2) Für die Festsetzung der Beförderungsbedingungen der Deutschen Post AG und

der Deutschen Bahn AG gilt § 45 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes.

 

§ 2 Anspruch auf Beförderung

Anspruch auf Beförderung besteht, soweit nach den Vorschriften des

Personenbeförderungsgesetzes und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen

Rechtsvorschriften eine Beförderungspflicht gegeben ist. Sachen werden nur nach

Maßgabe der §§ 11 und 12 befördert.

 

§ 3 Von der Beförderung ausgeschlossene Personen

(1) Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Betriebes oder

für die Fahrgäste darstellen, sind von der Beförderung ausgeschlossen. Soweit

dieser Voraussetzungen vorliegen, sind insbesondere ausgeschlossen:

1. Personen, die unter dem Einfluss geistiger Getränke oder anderer

berauschender Mittel stehen,

2. Personen mit ansteckenden Krankheiten,

3. Personen mit geladenen Schusswaffen, es sei denn, dass sie zum Führen

von Schusswaffen berechtigt sind.

(2) Nicht schulpflichtige Kinder vor Vollendung des 6. Lebensjahres können von der

Beförderung ausgeschlossen werden, sofern sie nicht auf der ganzen

Fahrstrecke von Personen begleitet werden, die mindestens das 6. Lebensjahr

vollendet haben; die Vorschriften des Absatzes 1 bleiben unberührt.

 

§ 4 Verhalten der Fahrgäste

(1) Fahrgäste haben sich bei Benutzung der Betriebsanlagen und Fahrzeuge so zu

verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebes, ihre eigene

Sicherheit und die Rücksicht auf andere Personen gebieten. Anweisungen des

Betriebspersonals ist zu folgen.

(2) Fahrgästen ist insbesondere untersagt,

1. sich mit dem Fahrzeugführer während der Fahrt zu unterhalten,

2. die Türen während der Fahrt eigenmächtig zu öffnen,

3. Gegenstände aus den Fahrzeugen zu werfen oder hinausragen zu lassen,

4. während der Fahrt auf- oder abzuspringen,

5. ein als besetzt bezeichnetes Fahrzeug zu betreten,

6. die Benutzbarkeit der Betriebseinrichtungen, der Durchgänge und der Einund

Ausstiege durch sperrige Gegenstände zu beeinträchtigen,

7. in nicht hierfür besonders gekennzeichneten Fahrzeugen zu rauchen,

8. Tonwiedergabegeräte oder Tonrundfunkempfänger zu benutzen.

(3) Die Fahrgäste dürfen die Fahrzeuge nur an den Haltestellen betreten und

verlassen; Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Betriebspersonals.

Soweit besonders gekennzeichnete Eingänge oder Ausgänge vorhanden sind,

sind diese beim Betreten oder Verlassen der Fahrzeuge zu benutzen. Es ist

zügig ein- und auszusteigen sowie in das Wageninnere aufzurücken. Wird die

bevorstehende Abfahrt angekündigt oder schließt sich die Tür, darf das

Fahrzeug nicht mehr betreten oder verlassen werden. Jeder Fahrgast ist

verpflichtet, sich im Fahrzeug einen festen Halt zu verschaffen.

(4) Die Beaufsichtigung von Kindern obliegt den Begleitern. Sie haben

insbesondere dafür zu sorgen, dass Kinder nicht auf den Sitzplätzen knien oder

stehen.

(5) Verletzt ein Fahrgast trotz Ermahnung die ihm obliegenden Pflichten nach den

Absätzen 1 bis 4, so kann er von der Beförderung ausgeschlossen werden.

(6) Bei Verunreinigung von Fahrzeugen oder Betriebsanlagen werden vom

Unternehmer festgesetzte Reinigungssätze erhoben; weitergehende Ansprüche

bleiben unberührt.

 

BesBefBed 1:

Es sind die entstehenden Reinigungskosten, mindestens aber 10,00 € zu zahlen.

 

BesBefBed 2:

Bei Beschädigungen von Fahrzeugen oder Betriebsanlagen werden die Instandsetzungskosten erhoben.

 

(7) Beschwerden sind – außer in den Fällen des § 6 Abs. 7 und des § 7 Abs. 3 –

nicht an das Fahr-, sondern an das Aufsichtspersonal zu richten. Soweit die

Beschwerden nicht durch das Aufsichtspersonal erledigt werden können, sind

sie unter Angabe von Datum, Uhrzeit, Wagen- und Linienbezeichnung sowie

möglichst unter Beifügung des Fahrausweises an die Verwaltung des

Unternehmens zu richten.

(8) Wer missbräuchlich die Notbremse oder andere Sicherheitseinrichtungen

betätigt, hat – unbeschadet einer Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfahren

und weitergehenden zivilrechtlichen Ansprüchen – einen Betrag von 15,00 € zu

zahlen.

 

§ 5 Zuweisung von Wagen und Plätzen

(1) Das Betriebspersonal kann Fahrgäste auf bestimmte Wagen verweisen, wenn

dies aus betrieblichen Gründen oder zur Erfüllung der Beförderungspflicht

notwendig ist.

(2) Das Betriebspersonal ist berechtigt, Fahrgästen Plätze zuzuweisen; Anspruch

auf einen Sitzplatz besteht nicht. Sitzplätze sind für Schwerbeschädigte, in der

Gehfähigkeit Beeinträchtigte, ältere oder gebrechliche Personen, werdende

Mütter und für Fahrgäste mit kleinen Kindern freizugeben.

 

§ 6 Beförderungsentgelte, Fahrausweise

(1) Für die Beförderung sind die festgesetzten Beförderungsentgelte zu entrichten.

 

BesBefBed 3:

Beförderungsentgelte und Fahrausweisarten sind den Tarifbestimmungen zu

entnehmen.

 

(2) Ist der Fahrgast beim Betreten des Fahrzeugs nicht mit einem für diese Fahrt

gültigen Fahrausweis versehen, hat er unverzüglich und unaufgefordert den

erforderlichen Fahrausweis zu lösen.

(3) Ist der Fahrgast beim Betreten des Fahrzeugs mit einem Fahrausweis

versehen, der zu entwerten ist, hat er diesen dem Betriebspersonal

unverzüglich und unaufgefordert zur Entwertung auszuhändigen; in Fahrzeugen

mit Entwertern hat der Fahrgast den Fahrausweis entsprechend der

Beförderungsstrecke unverzüglich zu entwerten und sich von der Entwertung zu

überzeugen.

(4) Der Fahrgast hat den Fahrausweis bis zur Beendigung der Fahrt

aufzubewahren und ihn dem Betriebspersonal auf Verlangen zur Prüfung

vorzuzeigen und auszuhändigen.

(5) Kommt der Fahrgast einer Pflicht nach den Absätzen 2 bis 4 trotz Aufforderung

nicht nach, kann er von der Beförderung ausgeschlossen werden; die Pflicht zur

Zahlung eines erhöhten Beförderungentgeltes nach § 9 bleibt unberührt.

(6) Wagen oder Wagenteile im schaffnerlosen Betrieb dürfen nur von Fahrgästen

mit hierfür gültigen Fahrausweisen benutzt werden.

(7) Beanstandungen des Fahrausweises sind sofort vorzubringen. Spätere

Beanstandungen werden nicht berücksichtigt.

 

BesBefBed 4:

Verlorene oder eingezogene Fahrausweise, ausgenommen Schülersammelzeitkarten, werden nicht ersetzt. Für sie werden Beförderungsentgelte nicht erstattet.

Für in Verlust geratene Schülersammelzeitkarten stellt die VH auf Antrag des

Fahrgastes eine Ersatzkarte aus. Für die Ausstellung einer Ersatzkarte wird eine

Bearbeitungsgebühr von 21,00 € erhoben. Die vom Zeitpunkt des Antrages bis zur

Ausstellung einer Ersatzkarte aufgewendeten Fahrkosten werden gegen Vorlage der

benutzten Fahrausweise erstattet.

Infolge Beschädigung oder Abnutzung unbrauchbar gewordene Schülersammelzeitkarten werden gegen eine vom Fahrgast zu entrichtende Bearbeitungsgebühr von 2,50 € vom Unternehmer ersetzt. Der unbrauchbare Fahrausweis wird eingezogen.

 

§ 7 Zahlungsmittel

(1) Das Fahrgeld soll abgezählt bereitgehalten werden. Das Fahrpersonal ist nicht

verpflichtet, Geldbeträge über 10,00 € zu wechseln und Ein- und

Zweicentstücke im Betrag von mehr als 10 Cent sowie erheblich beschädigte

Geldscheine und Münzen anzunehmen.

(2) Soweit das Fahrpersonal Geldbeträge über 10,00 € nicht wechseln kann, ist

dem Fahrgast eine Quittung über den zurückgezahlten Betrag auszustellen. Es

ist Sache des Fahrgastes, das Wechselgeld unter Vorlage der Quittung bei der

Verwaltung des Unternehmens abzuholen. Ist der Fahrgast mit dieser Regelung

nicht einverstanden, hat er die Fahrt abzubrechen.

(3) Beanstandungen des Wechselgeldes oder der vom Fahrpersonal ausgestellten

Quittung müssen sofort vorgebracht werden.

 

§ 8 Ungültige Fahrausweise

(1) Fahrausweise, die entgegen den Vorschriften der Beförderungsbedingungen

oder des Beförderungstarifs benutzt werden, sind ungültig und werden

eingezogen; dies gilt auch für Fahrausweise, die

 

1. nicht vorschriftsmäßig ausgefüllt sind und trotz Aufforderung nicht sofort

ausgefüllt werden,

2. nicht mit aufgeklebter Wertmarke versehen sind,

3. zerrissen, zerschnitten oder sonst stark beschädigt, stark beschmutzt oder

unleserlich sind, so dass sie nicht mehr geprüft werden können,

4. eigenmächtig geändert sind,

5. von Nichtberechtigten benutzt werden,

6. zu anderen als den zulässigen Fahrten benutzt werden,

7. wegen Zeitablaufs oder aus anderen Gründen verfallen sind,

8. ohne das erforderliche Lichtbild benutzt werden.

Fahrgeld wird nicht erstattet.

(2) Ein Fahrausweis, der nur in Verbindung mit einem Antrag oder einem im

Beförderungstarif vorgesehenen Personenausweis zur Beförderung berechtigt,

gilt als ungültig und kann eingezogen werden, wenn der Antrag oder Personenausweis auf Verlangen nicht vorgezeigt wird.

 

§ 9 Erhöhtes Beförderungsentgelt

(1) Ein Fahrgast ist zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgeltes verpflichtet,

wenn er,

1. sich keinen gültigen Fahrausweis beschafft hat,

2. sich einen gültigen Fahrausweis beschafft hat, diesen jedoch bei einer Überprüfung

nicht vorzeigen kann,

3. den Fahrausweis nicht oder nicht unverzüglich im Sinne des § 6 Abs. 3

entwertet hat oder entwerten ließ oder

4. den Fahrausweis auf Verlangen nicht zur Prüfung vorzeigt oder aushändigt.

Eine Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfahren bleibt unberührt. Die

Vorschriften unter den Nummern 1 und 3 werden nicht angewendet, wenn das

Beschaffen oder die Entwertung des Fahrausweises aus Gründen unterblieben

ist, die der Fahrgast nicht zu vertreten hat.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 wird der Unternehmer ein erhöhtes Beförderungsentgelt bis zu 40,00 € erheben. Er kann jedoch das Doppelte des

Beförderungsentgelts für einfache Fahrt auf der vom Fahrgast zurückgelegten

Strecke erheben, sofern sich hiernach ein höherer Betrag als nach Satz 1

ergibt; hierbei kann das erhöhte Beförderungsentgelt nach dem Ausgangspunkt

der Linie berechnet werden, wenn der Fahrgast die zurückgelegte Strecke nicht

nachweisen kann.

(3) Das erhöhte Beförderungsentgelt ermäßigt sich im Falle von Absatz 1 Nr. 2 auf

7,00 €, wenn der Fahrgast innerhalb einer Woche ab dem Feststellungstag bei

der Verwaltung des Unternehmens nachweist, dass er zum Zeitpunkt der

Feststellung Inhaber einer gültigen persönlichen Zeitkarte war.

(4) Bei Verwendung von ungültigen Zeitkarten bleiben weitergehende Ansprüche

des Unternehmens unberührt.

 

§ 10 Erstattung von Beförderungsentgelt

(1) Wird ein Fahrausweis nicht zur Fahrt benutzt, so wird das Beförderungsentgelt

auf Antrag gegen Vorlage des Fahrausweises erstattet. Beweispflichtig für die

Nichtbenutzung des Fahrausweises ist der Fahrgast

(2) Wird ein Fahrausweis nur auf einem Teil der Strecke zur Fahrt benutzt, so wird

der Unterschied zwischen dem gezahlten Beförderungsentgelt und dem für die

zurückgelegte Strecke erforderlichen Beförderungsentgelt auf Antrag gegen

Vorlage des Fahrausweises erstattet. Beweispflichtig für die nur teilweise

Benutzung des Fahrausweises ist der Fahrgast.

(3) Wird eine Zeitkarte nicht oder nur teilweise benutzt, so wird das

Beförderungsentgelt für die Zeitkarte unter Anrechnung des Beförderungsentgelt

für die durchgeführten Einzelfahrten auf Antrag gegen Vorlage des

Fahrausweises erstattet. Für die Feststellung des Zeitpunkts, bis zu dem

Einzelfahrten – je Tag zwei Fahrten – als durchgeführt gelten, ist der Tag der

Rückgabe oder Hinterlegung der Zeitkarte oder das Datum des Poststempels

der Übersendung der Zeitkarte mit der Post maßgeblich. Ein früherer Zeitpunkt

kann nur berücksichtigt werden, wenn die Bescheinigung eines Arztes, eines

Krankenhauses oder einer Krankenkasse über Krankheit, Unfall oder Tod des

Fahrgastes vorgelegt wird. Bei der Anrechnung des Beförderungsentgelts für

die durchgeführten Einzelfahrten wird eine Ermäßigung nur bei Vorliegen der

hierfür erforderlichen Voraussetzungen, im Übrigen das Beförderungsentgelt für

einfache Fahrt zugrunde gelegt.

(4) Anträge nach den Absätzen 1 bis 3 sind unverzüglich, spätestens innerhalb

einer Woche nach Ablauf der Gültigkeit des Fahrausweises bei der Verwaltung

des Unternehmens zu stellen.

(5) Von dem zu erstattenden Betrag werden ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von

2,00 € sowie eine etwaige Überweisungsgebühr abgezogen. Das Bearbeitungsentgelt

und eine etwaige Überweisungsgebühr werden nicht abgezogen, wenn

die Erstattung aufgrund von Umständen beantragt wird, die der Unternehmer zu

vertreten hat.

(6) Bei Ausschluss von der Beförderung besteht, ausgenommen § 3 Abs. 1 Satz 2

Nr. 2, kein Anspruch auf Erstattung des entrichteten Entgelts.

 

§ 11 Beförderung von Sachen

(1) Ein Anspruch auf Beförderung von Sachen besteht nicht. Handgepäck und

sonstige Sachen werden bei gleichzeitiger Mitfahrt des Fahrgastes und nur

dann befördert, wenn dadurch die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht

gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt werden können.

(2) Von der Beförderung sind gefährliche Gegenstände ausgeschlossen,

insbesondere

1. explosionsfähige, leicht entzündliche, radioaktive, übel riechende oder

ätzende Stoffe,

2. unverpackte oder ungeschützte Sachen, durch die Fahrgäste verletzt

werden können,

3. Gegenstände, die über die Wagenumgrenzung hinausragen.

 

(3) Die Pflicht zur Beförderung von Kleinkindern in Kinderwagen richtet sich nach

den Vorschriften des § 2 Satz 1.

Nach Möglichkeit soll das Betriebspersonal dafür sorgen, dass Fahrgäste mit

Kind im Kinderwagen nicht zurückgewiesen werden. Die Entscheidung über die

Mitnahme liegt beim Betriebspersonal.

(4) Der Fahrgast hat mitgeführte Sachen so unterzubringen und zu beaufsichtigen,

dass die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht gefährdet und andere

Fahrgäste nicht belästigt werden können.

(5) Das Betriebspersonal entscheidet im Einzelfall, ob Sachen zur Beförderung

zugelassen werden und an welcher Stelle sie unterzubringen sind.

 

BesBefBed 5:

Handgepäck und Kinderwagen für mitreisende Kinder sowie sonstige Sachen des

Fahrgastes werden unentgeltlich befördert.

 

§ 12 Beförderung von Tieren

(1) Auf die Beförderung von Tieren ist § 11 Abs. 1, 4 und 5 anzuwenden.

(2) Hunde werden nur unter Aufsicht einer hierzu geeigneten Person befördert.

Hunde, die Mitreisende gefährden, müssen einen Maulkorb tragen.

(3) Blindenhunde, die einen Blinden begleiten, sind zur Beförderung stets

zugelassen.

(4) Sonstige Tiere dürfen nur in geeigneten Behältern mitgenommen werden.

(5) Tiere dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden.

 

BesBefBed 6:

Die Mitnahme von Hunden ist kostenlos.

 

§ 13 Fundsachen

Fundsachen sind gemäß § 978 BGB unverzüglich dem Betriebspersonal abzuliefern.

Eine Fundsache wird an den Verlierer durch das Fundbüro des Unternehmens gegen

Zahlung eines Entgelts für die Aufbewahrung zurückgegeben. Sofortige Rückgabe an

den Verlierer durch das Betriebspersonal ist zulässig, wenn er sich einwandfrei als

Verlierer ausweisen kann. Der Verlierer hat den Empfang der Sache schriftlich zu

bestätigen.

 

BesBefBed 7:

Nicht abgeholte Fundsachen werden nach angemessener Zeit dem behördlichen

örtlichen Fundbüro zugeführt. Ein Entgelt für die Aufbewahrung einer Fundsache wird

nicht erhoben. Entstandene Auslagen sind zu erstatten.

 

§ 14 Haftung

Der Unternehmer haftet für die Tötung oder Verletzung eines Fahrgastes und für

Schäden an Sachen, die der Fahrgast an sich trägt oder mit sich führt, nach den

allgemein geltenden Bestimmungen. Für Sachschäden haftet der Unternehmer

gegenüber jeder beförderten Person nur bis zum Höchstbetrag von 1.000,00 €; die

Begrenzung der Haftung gilt nicht, wenn die Sachschäden auf Vorsatz oder grobe

Fahrlässigkeit zurückzuführen sind.

 

BesBefBed 8:

Der Unternehmer haftet nicht

- bei Nichtbefolgung von Anweisungen des Fahr- und Kontrollpersonals oder der

Vorschriften des § 4 AllgBefBed,

- für den Verlust von Sachen bzw. Tieren, die der Fahrgast mit sich führt,

- bei Schäden, verursacht durch von einem Fahrgast mitgeführte Sachen oder

Tiere.

 

§ 15 Verjährung

(1) Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag verjähren in 2 Jahren. Die Verjährung

beginnt mit der Entstehung des Anspruchs.

(2) Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften.

 

§ 16 Ausschluß von Ersatzansprüchen

Abweichungen von Fahrplänen durch Verkehrsbehinderungen, Betriebsstörungen

oder -unterbrechungen sowie Platzmangel begründen keine Ersatzansprüche;

insoweit wird auch keine Gewähr für das Einhalten von Anschlüssen übernommen.

 

BesBefBed 9:

Außerdem haftet der Unternehmer nicht für Unrichtigkeiten im Fahrplan, bei Erteilung

einer unrichtigen Auskunft und bei Ausfall von Fahrten, deren Ursache er nicht zu

vertreten hat.

 

§ 17 Gerichtsstand

Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus dem Beförderungsvertrag

ergeben, ist der Sitz des Unternehmers.